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§ 34 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 34 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 34 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 18 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Nummer 2, 3 und 6 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
(3) 1Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb aus einem von dem Inhaber zu vertretenden Grunde über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt,
- 2.
- der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist,
- 3.
- in den Fällen des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 4 die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
(4) 1Werden der nach Landesrecht zuständigen Behörde geistige oder körperliche Mängel des Inhabers bekannt, kann die Fahrschule bis zum Ablauf von sechs Monaten auf Rechnung des Ehegatten oder Lebenspartners fortgeführt werden. 2Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Mangels kann die nach Landesrecht zuständige Behörde bei körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine andere Person als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2.
(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 rechtfertigen würden.
(6) 1Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle. 2Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 6 nicht mehr gegeben sind. 3In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaubnis für eine nach § 27 Absatz 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.
(7) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Zitierungen von § 34 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person (vom 01.01.2024)
... oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach ...
§ 33 FahrlG Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
... wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4 . Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die ...
§ 34 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
... des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 4 die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Artikel 4 FahrlRNV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrlehrergesetzes" ersetzt. 5. In § 43a Satz 1 werden die Wörter „ § 34 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes " durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt. ...
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