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§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 34 Formen der Modulprüfungen



(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.

(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungen in Form von:

a)
Klausuren,

b)
Hausarbeiten und

c)
andere Ausarbeitungen,

2.
mündliche Prüfungen in Form von:

a)
Einzel- oder Gruppenprüfungen,

b)
Präsentationen und

c)
Kolloquien,

3.
kombinierte Prüfungen in Form von:

a)
Projektarbeiten,

b)
Referaten,

c)
Portfolios,

d)
semesterbegleitenden Aufgaben und

e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungsformen in Form von:

a)
Hausarbeiten,

b)
Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,

2.
kombinierte Prüfungsformen in Form von:

a)
Projektarbeiten,

b)
Referaten,

c)
Portfolios,

d)
semesterbegleitenden Aufgaben sowie

e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

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