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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 34 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 34 Prüfungsamt
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_GVIDVDV.htm