Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 34 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175 (Nr. 5); aufgehoben durch § 41 V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 600-1-3-20 Finanzverwaltung
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§ 34 Hauptzollamt Regensburg



Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt,

2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München,

3.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie

4.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.



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