§ 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
(1) 1Personen, die an
- 1.
- Cholera
- 2.
- Diphtherie
- 3.
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- 4.
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- 5.
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- 6.
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- 7.
- Keuchhusten
- 8.
- ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- 9.
- Masern
- 10.
- Meningokokken-Infektion
- 11.
- Mumps
- 12.
- durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
- 13.
- Paratyphus
- 14.
- Pest
- 15.
- Poliomyelitis
- 16.
- Röteln
- 17.
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- 18.
- Shigellose
- 19.
- Skabies (Krätze)
- 20.
- Typhus abdominalis
- 21.
- Virushepatitis A oder E
- 22.
- Windpocken[.]
erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in
§ 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
3Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.
(2) Ausscheider von
- 1.
- Vibrio cholerae O 1 und O 139
- 2.
- Corynebacterium spp., Toxin bildend
- 3.
- Salmonella Typhi
- 4.
- Salmonella Paratyphi
- 5.
- Shigella sp.
- 6.
- enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)
dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
- 1.
- Cholera
- 2.
- Diphtherie
- 3.
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- 4.
- virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
- 5.
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- 6.
- ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- 7.
- Masern
- 8.
- Meningokokken-Infektion
- 9.
- Mumps
- 10.
- Paratyphus
- 11.
- Pest
- 12.
- Poliomyelitis
- 12a.
- Röteln
- 13.
- Shigellose
- 14.
- Typhus abdominalis
- 15.
- Virushepatitis A oder E
- 16.
- Windpocken
aufgetreten ist.
(4) 1Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. 2Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) 1Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 2Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(5a)
1Personen, die in den in
§ 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren.
2Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.
3Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.
(6)
1Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
2Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
3Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach
§ 6 bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in
§ 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in
§ 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
(10a) 1Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. 2Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. 3Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. 4Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.
Frühere Fassungen von § 34 IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14 IfSG Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022) ... Daten fallbezogen verarbeitet werden: 1. die Daten, die nach den §§ 6, 7, 34 , 35 Absatz 4 und § 36 erhoben worden sind, 2. die Daten, die bei den Meldungen ... die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 , 35 Absatz 4 und § 36 erhoben worden sind, jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem ... die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 , 35 Absatz 4 und § 36 erhoben worden sind, daraufhin automatisiert überprüft ... von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 , 35 Absatz 4 und § 36 daraufhin automatisiert überprüft werden, ob es ein ...
§ 28 IfSG Schutzmaßnahmen (vom 24.09.2022) ... noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der ...
§ 36 IfSG Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022) ... Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in ... vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ... vor einer Gefährdung durch bedrohliche übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ... Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 4 festgelegten ... Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a festgelegten ...
§ 66 IfSG Zahlungsverpflichteter (vom 01.01.2024) ... 1. in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist, 2. in ...
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023) ... oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen ... Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, 15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, ... betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt, 16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt, 16a. entgegen ... für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt, 16a. entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 16b. entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder § 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 35 Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a das ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 17a. entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 18. entgegen § 35 Absatz 1 ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
§ 14 BOStrab Verhalten bei Krankheit (vom 23.12.2016) ... solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ...
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
§ 9 BOKraft Verhalten bei Krankheit ... solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSüßwarentechnologenausbildungsverordnung (SüßwAusbV)
V. v. 29.04.2014 BGBl. I S. 444
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Behörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte ... ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verpflichtungen ... beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. ...
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 18a AMVSÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind,". c) In Absatz 3 werden im Satzteil vor der ... von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36" durch die Wörter „die verarbeiteten Daten, die zu melde- und ... die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind," ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ... von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36" durch die Wörter „die verarbeiteten Daten, die zu melde- und ... die zu melde- und benachrichtigungspflichtigen Tatbeständen nach den §§ 6, 7, 34 und 36 erhoben worden sind," ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt ...
Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 13.10.2022 BGBl. 2022 II S. 539
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und die Daten aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36, 2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und ... von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen, ... von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin automatisiert überprüft werden, ob sich diese Daten auf denselben Fall ... von Krankheitserregern nach den §§ 6 und 7 und aus Benachrichtigungen nach den §§ 34 und 36 daraufhin automatisiert überprüft werden, ob es ein gehäuftes Auftreten von ... Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen". 19. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in eine ... vor einer Gefährdung durch schwerwiegende übertragbare Krankheiten erforderlich ist; § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Personen, die kein auf Grund der Rechtsverordnung erforderliches ... dd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt: „16a. entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „ §§ 34 und 36" durch die Wörter „§§ 34, 35 Absatz 4 und § 36" ... e) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 34 und 36" durch die Wörter „ §§ 34 , 35 Absatz 4 und § 36" ersetzt. f) Nach Absatz 8 Satz 5 werden die folgenden ... „§ 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1" ersetzt. 18. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... b) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b eingefügt: „16b. entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder § 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 8 PrävG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... gegen Masern durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der ... durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 5. Nach § 34 Absatz 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt: „(10a) Bei der Erstaufnahme ... Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt: „17a. entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,". b) In ...
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