§ 34 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 34 ändert mWv. 1. August 2023 FzMechAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung vom 10. Juni 2014 (BGBl. I S. 714) außer Kraft.



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