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§ 34 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 34 Registerführung



(1) Der Klärschlammerzeuger hat für das jeweilige Kalenderjahr ein Register zu führen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.
die Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersuchungen nach § 4 Absatz 1, mit genauer Bezeichnung der Böden, auf oder in die Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wurde,

2.
die insgesamt in einer Abwasserbehandlungsanlage erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,

3.
die Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden auf- oder eingebracht wurde, angegeben als

a)
Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten nach den Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlammmenge,

b)
Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe der zur Gemischherstellung eingesetzten Klärschlammmenge, und

c)
Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe der zur Kompostherstellung eingesetzten Klärschlammmenge,

4.
Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Verwertung auf oder in Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf- oder eingebracht wurde, angegeben als

a)
Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten nach den Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlammmenge,

b)
Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe der zur Gemischherstellung eingesetzten Klärschlammmenge, und

c)
Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe der zur Kompostherstellung eingesetzten Klärschlammmenge,

5.
Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die einer Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung unterzogen wurde,

6.
Eigenschaften der Klärschlämme nach § 5 Absatz 1 und 2,

7.
Art der Behandlung der zur Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden und auf oder in Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf- oder eingebrachten Klärschlämme, Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte in Tonnen Trockenmasse,

8.
Namen und Anschriften der Klärschlammnutzer, der Gemischhersteller und der Komposthersteller.

(2) Von den Pflichten nach Absatz 1 Nummer 8 sind diejenigen Klärschlammerzeuger ausgenommen, die Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1.000 Einwohnerwerten betreiben.

(3) 1Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach Absatz 1, Nummer 1 bis 7 bis zum 15. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. 2Die zuständige Behörde übermittelt elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 7 und zur gesamten Auf- oder Einbringungsfläche, anzugeben in Hektar und unter Angabe des Landes, in dem die Auf- oder Einbringung erfolgte, bis zum 31. Mai eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die zuständige oberste Landesbehörde. 3Die oberste Landesbehörde übermittelt elektronisch die zusammengefassten Daten spätestens bis zum 15. Juli des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an das Statistische Bundesamt. 4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt erfassten Daten alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt diesen, das nächste Mal bis zum 30. September 2019, an die Europäische Kommission.

(4) Auf die Verwertung von Klärschlamm, für den die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sind die Bestimmungen der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweisverordnung.





 

Frühere Fassungen von § 34 AbfKlärV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 137 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 AbfKlärV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 AbfKlärV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... oder eine Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Jahre aufbewahrt, 9. entgegen § 34 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 10. ... Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 10. entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 137 11. ZustAnpV Änderung der Klärschlammverordnung
...  In § 34 Absatz 3 Satz 4 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. ...

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
... in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3. Das Register hat die nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten." 7. § 15 wird wie folgt geändert: ... Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost zu führen, das die nach § 34 Absatz 1a vorgesehenen Angaben zu enthalten hat." 13. § 34 wird wie folgt ... das die nach § 34 Absatz 1a vorgesehenen Angaben zu enthalten hat." 13. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:  ...