§ 34 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 34 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt es,

1.
Entwürfe für die Klausuren zu erstellen,

2.
bei den Klausurterminen Aufsicht zu führen,

3.
die Klausuren zu bewerten und

4.
die mündliche Prüfung abzunehmen.

(2) 1Die Mitglieder sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Im Übrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Die oder der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.

(3) 1Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfungen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. 2Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.

(4) 1Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 2Die Entschädigung beträgt

1.
für das Erstellen des Entwurfs einer Klausur 150 Euro,

2.
für die Mitarbeit in der Aufgabenkommission 100 Euro jährlich,

3.
für die Aufsicht bei einem Klausurtermin 80 Euro,

4.
für die Bewertung einer Klausur 40 Euro,

5.
für die Abnahme der mündlichen Prüfung 30 Euro je Prüfling,

6.
für den Vorsitz in der Prüfungskommission zusätzlich 400 Euro monatlich und

7.
für den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss zusätzlich 20 Euro je Prüfling.

3Bei vierstündigen Klausuren erhöhen sich die Sätze nach Satz 2 Nummer 1 um 30 Euro, nach Satz 2 Nummer 3 um 20 Euro und nach Satz 2 Nummer 4 um 10 Euro. 4Die Mitglieder erhalten für die notwendigen Reisen zum Prüfungsort Ersatz der Reisekosten nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

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Zitierungen von § 34 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 75 PatAnwAPrV Geltung weiterer Vorschriften
... Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33, 34 , 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, ...


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