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§ 34 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 34 Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. 2§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. 2§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 34 RohmilchGütV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RohmilchGütV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 RohmilchGütV Aufbewahrungspflichten
... hat 1. die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung ...
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