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§ 34 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Innerhalb des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung der Anzeige nach § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3, kann die zuständige Behörde die angezeigte Anwendung untersagen, wenn eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist.
(2) Nach Ablauf des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung kann die zuständige Behörde die angezeigte Anwendung untersagen, wenn
- 1.
- eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
- 2.
- der zuständigen Behörde nach Ablauf einer dem Anzeigenden mitgeteilten angemessenen Frist eine zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 36 Absatz 1 Satz 1 zu dem Forschungsvorhaben nicht vorliegt oder
- 3.
- gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.
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Zitierungen von § 34 StrlSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 StrlSchG Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde
... 1 bis 3 zu dem Forschungsvorhaben bestätigt hat und 3. die Anwendung nicht nach § 34 Absatz 1 untersagt wurde. Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021)
... nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3, den §§ 34 , 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3, § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Medizinforschungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Artikel 4 MedFoG Änderung des Strahlenschutzgesetzes*
... zum Zweck der medizinischen Forschung". d) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung ... Anwendung § 33 Beginn der angezeigten Anwendung § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung". e) Nach der Angabe zu § 34 wird ... § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung". e) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 34a Eingeschränkte Zulassung ... den wesentlichen Inhalt der Anzeige unverzüglich zur Kenntnis." 9. § 34 wird durch die folgenden §§ 34 und 34a ersetzt: „§ 34 Untersagung ... der Anzeige unverzüglich zur Kenntnis." 9. § 34 wird durch die folgenden §§ 34 und 34a ersetzt: „§ 34 Untersagung der angezeigten Anwendung ... 9. § 34 wird durch die folgenden §§ 34 und 34a ersetzt: „ § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung Die zuständige Behörde untersagt die ...
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