1Die zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach
§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden.
2Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden.
3Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
- 1.
- die höchstrichterliche Rechtsprechung und
- 2.
- die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 40.
4Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind
§ 319 Absatz 2 bis 4,
§ 319b Absatz 1,
§ 320 Absatz 2 und
§ 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
5Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4
§ 55 Absatz 2,
§ 57 Absatz 1 Satz 1 und
§ 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.