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§ 34 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 34 Schlussbericht
(1) 1Der Sachwalter teilt dem Gericht die Beendigung des Umsetzungsverfahrens unverzüglich mit. 2Das Gericht setzt dem Sachwalter eine angemessene Frist zur Vorlage des Schlussberichts. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Sachwalters und der Einstellung des Umsetzungsverfahrens.
(2) Der Schlussbericht enthält folgende Angaben:
- 1.
- eine Auflistung der im Umsetzungsverfahren von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche, die
- a)
- vom Sachwalter ganz oder teilweise durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des Verbrauchers, des jeweiligen Zahlungszeitpunkts und des jeweiligen Zahlungsbetrags oder
- b)
- vom Unternehmer anders als durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des Verbrauchers und des Zeitpunkts der Erbringung der jeweiligen Leistung,
- 2.
- eine Auflistung der vollständig oder teilweise abgelehnten Ansprüche von Verbrauchern unter Angabe
- a)
- des jeweiligen Namens des Verbrauchers,
- b)
- der jeweiligen Art oder der jeweiligen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie
- c)
- des Umfangs der jeweiligen Ablehnung,
- 3.
- eine zusammenfassende Gegenüberstellung der aus dem Umsetzungsfonds geleisteten Zahlungen und des kollektiven Gesamtbetrags.
(3) Die Parteien erhalten vom Gericht eine formlose Abschrift des Schlussberichts.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_VDuG.htm