§ 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
(1) 1Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. 2Sie veröffentlicht den Tätigkeitsbericht auf ihrer Webseite und übermittelt ihn auf Anfrage in Textform. 3Für die Übermittlung eines Berichts auf Papier kann sie vom Empfänger Ersatz der dafür notwendigen Auslagen verlangen.
(2) 1Die Verbraucherschlichtungsstelle erstellt alle zwei Jahre einen Bericht mit einer umfassenden Darstellung und Bewertung ihrer Tätigkeit (Evaluationsbericht). 2Die private Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht der zuständigen Behörde und die behördliche Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Evaluationsbericht der Aufsichtsbehörde. 3Die Universalschlichtungsstelle des Bundes übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung.
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle berichtet insbesondere über Geschäftspraktiken, die auffällig häufig Anlass für Anträge auf Durchführung von Streitbeilegungsverfahren waren.
(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle gibt über Geschäftspraktiken nach Absatz 3 auch außerhalb der Berichte nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine aktuelle Auskunft, wenn eine nach
§ 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zuständige Behörde sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit darum ersucht.
Frühere Fassungen von § 34 VSBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 42 VSBG Verordnungsermächtigung (vom 30.06.2020) ... des Tätigkeitsberichts und des Evaluationsberichts der Verbraucherschlichtungsstelle nach § 34 Absatz 1 und 2, zu Inhalt und Form des Verbraucherschlichtungsberichts der Zentralen Anlaufstelle für ... 5. die Zusammenarbeit der Verbraucherschlichtungsstellen zu regeln a) nach § 34 Absatz 4 mit den nach § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zuständigen ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016) ... 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34 , 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016) ... 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34 , 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. nach denjenigen Vorschriften ...
Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)
V. v. 28.02.2016 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung ... 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34 , 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und ... 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34 , 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. nach denjenigen Vorschriften ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
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