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§ 34 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
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§ 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird erstellte Wärmepläne auf einer Internetseite zentral zugänglich machen. 2Die Veröffentlichung erfolgt erstmalig sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen in § 4 Absatz 2. 3Auf dieser Internetseite wird ferner für die Jahre 2030 und 2040 sowie den Stichtag 1. Januar 2045 der bundesweite Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem ausgewiesen. 4Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hierzu auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen.
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Zitierungen von § 34 WPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 WPG Evaluation
... 2. Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 genutzt. (3) Die Bundesregierung evaluiert erstmals bis zum Ablauf des 31. ... 1. Zur Überprüfung werden die Mitteilungen der Länder nach § 34 Satz 4 ...
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