Das
Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch
Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40.000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80.000 Euro nicht übersteigt."
- 2.
- Dem § 17 wird folgender Absatz 17 angefügt:
Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
neugefasst durch B. v. 04.03.1994 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323