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§ 34a - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
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§ 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen
(1) 1Die Regulierungsbehörde genehmigt für die Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers eine Anpassung der Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen Härte durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich. 2Betreiber von Gasverteilernetzen können den Antrag nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2022 stellen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 30. Juni 2023.
(2) 1Ein Verteilernetzbetreiber kann eine Anpassung seiner Erlösobergrenze nach Absatz 1 Satz 1 verlangen, wenn seine Investitionen der Jahre 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gasnetzentgeltverordnung der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. 2Netzübergänge nach § 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. 3Der aufnehmende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem übergegangenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum hinzugetretenen Netzteile vollständig aus den Berechnungen der Antragswerte zu eliminieren. 4Der abgebende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem abgegebenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum abgegebenen Netze vollständig aus den Berechnungen der Antragswerte zu eliminieren. 5Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen.
(3) 1Stellt die Regulierungsbehörde das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 fest, ermittelt die Regulierungsbehörde in der vierten Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwischen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3 und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 5. 2Die jährliche Differenz nach Satz 1 wird jeweils jährlich abgesenkt, nämlich
- 1.
- im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 20 Prozent,
- 2.
- im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 40 Prozent,
- 3.
- im dritten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 60 Prozent,
- 4.
- im vierten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 80 Prozent,
- 5.
- im fünften Jahr der vierten Regulierungsperiode um 100 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung V. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 31. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 34a ARegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3229 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34a ARegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34a ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... Härte zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 34a Absatz 1 ARegV 500 - 10.000 4.50 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... Härte zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 34a Absatz 1 ARegV 500 - 10.000 4.50 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG ...
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Artikel 1 ARegVuaÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 31 (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe zu den §§ 34a und 35 eingefügt: „§ 34a Ergänzende Übergangsregelungen ... § 34 wird folgende Angabe zu den §§ 34a und 35 eingefügt: „ § 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von ... Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden." 18. Folgende §§ 34a und 35 werden angefügt: „§ 34a Ergänzende ... 18. Folgende §§ 34a und 35 werden angefügt: „ § 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von ...
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