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§ 357 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 357 Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind,
- 2.
- den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,
- 3.
- zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,
- 4.
- die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen,
- 5.
- die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und
- 6.
- das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage
(2) 1Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. 2Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 357 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.04.2006 (26.04.2006) | Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926 |
aktuell | vor 01.04.2006 (26.04.2006) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 357 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 357 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024)
... 15. (weggefallen) 16. einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV)V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1086; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-VerordnungV. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2864
Erste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-VerordnungV. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2809
Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-VerordnungV. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1681
Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (6. WinterbeschÄndV)V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600
Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung (7. WinterbeschÄndV)V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
Vierte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-VerordnungV. v. 30.11.2012 BGBl. I S. 2459
Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-VerordnungV. v. 19.03.2007 BGBl. I S. 349
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten." 30. § 357 wird wie folgt gefasst: „§ 357 Verordnungsermächtigung (1) ... zu erstatten." 30. § 357 wird wie folgt gefasst: „§ 357 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Wörter „sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt. 72. § 357 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
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