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§ 35 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
§ 35 Widerruf der Anerkennung
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
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Zitierungen von § 35 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen, 2. Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 26 und 29 ...
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