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§ 35 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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§ 35 Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland
Die Arbeitsbedingungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind nicht anzuwenden auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern oder Entleihern mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland beschäftigt werden und, ohne im Inland Werk- oder Dienstleistungen für ihren Arbeitgeber gegenüber Dritten zu erbringen,
- 1.
- für ihren Arbeitgeber Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen oder Verträge schließen,
- 2.
- als Besucher an einer Messeveranstaltung, Fachkonferenz oder Fachtagung teilnehmen, ohne Tätigkeiten nach § 2a Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erbringen,
- 3.
- für ihren Arbeitgeber einen inländischen Unternehmensteil gründen oder
- 4.
- als Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil beschäftigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts G. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 m.W.v. 1. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 35 AEntG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 15 Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
aktuell vorher | 16.08.2014 | Artikel 6 Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
aktuell | vor 16.08.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 AEntG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEntG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 1 KraftfEntSG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... beschäftigt sind". 15. § 24 wird durch die folgenden §§ 34 und 35 ersetzt: „§ 34 Erstmontage- und Einbauarbeiten Die ... Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. § 35 Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland Die ... eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland tätig ist." 16. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt 2 eingefügt: „Unterabschnitt 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 EntsRLUG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... der Mittelverwendung." 17. § 24 wird durch die folgenden §§ 24 bis 27 ersetzt: „§ 24 Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von ...
Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 6 MiLoGEG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... „des Bundes" eingefügt. 16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Übergangsregelung In der Zeit vom ... 16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Übergangsregelung In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 gilt ...
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