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§ 35 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 35 Durchführung des mündlichen Teils



(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

(2) 1Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. 2Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.

(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn

1.
im Fall

a)
der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder

b)
der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und

2.
ein berechtigtes Interesse besteht.





 

Frühere Fassungen von § 35 ATA-OTA-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 3 HeilbPrüfMV Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen." 5. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens" ...