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§ 35 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1134
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 754-7 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 754-7 Energieversorgung
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§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
Zitierungen von § 35 AVBFernwärmeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 AVBFernwärmeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBFernwärmeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBFernwärmeV Gegenstand der Verordnung (vom 05.10.2021)
... gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) Die Verordnung gilt ...
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