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§ 35 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
(1) 1Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. 2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. 3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen.
(2) 1Der Versender hat das Begleitdokument vor Beginn der Beförderung in vier Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse an den Versender zurückzusenden. 4Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 5Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.
(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Alkoholerzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse" begleitet werden. 2Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 3Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. 4Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. 5Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet" verwendet werden.
(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen des für sie zuständigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendenden Alkoholerzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.
(7) 1Die Begleitpapiere nach den Absätzen 1 und 4 sind nicht erforderlich, soweit Alkoholerzeugnisse, die mit den in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden sind, befördert werden. 2Die Alkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.
(8) 1Der Versender hat vor der Beförderung von in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen ein Handelspapier in zweifacher Ausführung auszufertigen, aus dem der Versender, der Empfänger und die Art und die Menge der Alkoholerzeugnisse hervorgehen. 2Das Handelspapier ist vom Versender wie folgt zu kennzeichnen:
„Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen."
3Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 4Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor der Beförderung anzubringen. 5Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. 6Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei denn, die gewerbliche Verwendung ist nach § 57 allgemein erlaubt.
(9) 1Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind nicht erforderlich, wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert werden. 2Der Versender hat vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse ein Handelspapier in dreifacher Ausführung auszufertigen, aus dem der Versender, der Empfänger und die Art und die Menge der Alkoholerzeugnisse hervorgehen. 3Das Handelspapier ist vom Versender wie folgt zu kennzeichnen:
„Unversteuerte Alkoholerzeugnisse".
4Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. 5Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden. 6Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. 7Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 21. August 2021
Frühere Fassungen von § 35 AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2021 | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell | vor 01.07.2021 (20.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 AlkStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... in Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 , § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c Absatz 3 ... 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6 , § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den ... 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1 , § 48c Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 ein Alkoholerzeugnis ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 , § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 , § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, ... oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Wort „Flugzeugen" durch das Wort „Luftfahrzeugen" ersetzt. 34. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ... b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ § 35 Absatz 3 Satz 3" die Wörter „oder Absatz 4 Satz 4" eingefügt und werden die ... entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3 , § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c Absatz 3 ... 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6 , § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den ... 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1 , § 48c Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 ein Alkoholerzeugnis ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 , § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 , § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, ... oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, ...
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