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Artikel 35 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 35 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 35 ändert mWv. 1. Januar 2025 WPO offen
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58a folgende Angabe eingefügt:
„§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern". - 2.
- Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden." - 3.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder in der Person der gesetzlichen Vertreter" gestrichen.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
- 5.
- In § 54a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.
- 6.
- Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:
„§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern
Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen." - 7.
- In § 59 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 8.
- Dem § 131h Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."
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