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Artikel 35 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 35 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58a folgende Angabe eingefügt:
„§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern". - 2.
- Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden." - 3.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „oder in der Person der gesetzlichen Vertreter" gestrichen.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
- 5.
- In § 54a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.
- 6.
- Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:
„§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern
Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen." - 7.
- In § 59 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 8.
- Dem § 131h Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."
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