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Artikel 35 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 35 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 35 ändert mWv. 1. Januar 2025 WPO § 12, § 30, § 40, § 54a, § 58b (neu), § 59, § 131h

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58a folgende Angabe eingefügt:

§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern".

2.
Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder in der Person der gesetzlichen Vertreter" gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

5.
In § 54a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftliche Vereinbarung im Einzelfall" durch die Wörter „im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt.

6.
Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt:

§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen."

7.
In § 59 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

8.
Dem § 131h Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden."