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§ 35 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über
- 1.
- die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
- 2.
- die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
- 3.
- die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
- 4.
- die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
- 5.
- die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
- 6.
- die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
- 7.
- die Bedingungen für den Zugang zu Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
- 8.
- den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
- 9.
- die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
- 10.
- Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, Marktangebot von und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
- 11.
- den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt je Standort;
- 12.
- den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde;
- 13.
- die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1;
- 14.
- den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte.
(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere
- 1.
- Betriebskenndaten der Anlagen sowie
- 2.
- Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten.
(1b) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde zum Zweck des Monitorings nach Absatz 1 Nummer 14 Informationen zum Bestand nicht öffentlich zugänglicher sowie öffentlich zugänglicher Ladepunkte mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise und Format der Mitteilung machen.
(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 35 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 EnWG Berichterstattung (vom 16.05.2024)
... auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die ...
§ 64a EnWG Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
... unterstützen die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35 , 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 27.07.2021)
... 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 25 EnSiG Preisanpassungsmonitoring (vom 22.05.2022)
... Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 20a GasNEV (vom 01.08.2015)
... wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 35 GasNZV Erweiterter Bilanzausgleich (vom 01.08.2015)
... Entgelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden im Zuge des Monitoring nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft. (9) Die ...
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... Absatz 3, 2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Monitorings nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes , 3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für ...
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 8 KVBG Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
... die Ausschreibungen für die Zieldaten 2022 und 2023 auf Grundlage des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin, beginnend spätestens mit ... Angaben nach Absatz 1 erforderlich ist, muss der Anlagenbetreiber, der dem Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegt, die Angaben sowie die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich der Korrekturbedarf ... die Bundesnetzagentur übermitteln. Anlagenbetreiber, die nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind, müssen die Daten nach Absatz 1 nach Aufforderung durch die Bundesnetzagentur ...
§ 14 KVBG Anforderungen an Gebote (vom 10.12.2020)
... 12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und 13. eine aktuelle Bankverbindung. ...
§ 29 KVBG Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur (vom 10.12.2020)
... zur Ermittlung der Reihung auf Grundlage der Erfassung nach § 8 und des Monitorings nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes spätestens zum 1. Januar 2021 eine Liste der Steinkohleanlagen in Deutschland mit folgenden ... 2. Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, wenn Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfasst sind, 3. Nachweise durch ein einheitliches Wirtschaftsprüfertestat ...
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
§ 11 MsbG Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb (vom 29.12.2023)
... Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10.000 intelligente Messsysteme betreibt und der ... bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der ... bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt. ... hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz ...
§ 77 MsbG Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. Der Bericht soll Angaben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 KAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist." 6. In § 35 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Markttransparenz" die Wörter ...
Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 15 BükrEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das ...
Artikel 16 BükrEG Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... 35 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 37" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 37 wird ...
Artikel 17 BükrEG Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... „§ 37 der Gasnetzzugangsverordnung" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes" ...
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10.000 intelligente Messsysteme betreibt und der ... bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der ... bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt. ... hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz ... der Bundesnetzagentur (4) In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. Der Bericht soll Angaben enthalten ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlichen." 17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 18. ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Artikel 1 GasBevG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe zu Teil 3a eingefügt: „Teil 3a Füllstandsvorgaben ... b) Die bisherigen Nummern 26a bis 26c werden die Nummern 26b bis 26d. 3. Nach § 35 wird folgender Teil 3a eingefügt: „Teil 3a Füllstandsvorgaben für ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen." 16. In § 35 Absatz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern „oder der Gasgrundversorgungsverordnung" ein Komma und die ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 3 EEGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst: „§ 35 Monitoring und ergänzende ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst: „ § 35 Monitoring und ergänzende Informationen". 2. § 3 wird wie folgt ... In Satz 3 werden die Wörter „allgemeinen technischen" gestrichen. 13. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 35 Monitoring und ergänzende Informationen". b) Nach Absatz 1 wird folgender ... „nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" werden die Wörter „und nach § 35 Absatz 1a " eingefügt. 19. § 91 wird wie folgt geändert: a) Nach ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Methode, den genehmigten oder festgelegten Bedingungen oder" ersetzt. 40. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 3 MsbGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i" gestrichen. 6. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11 wird aufgehoben. b) ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen." 13. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ...
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 3, 2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Monitorings nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes, 3. der zuständigen Beschlussabteilung im ...
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 16" durch die Angabe §§ 13, 16 und 16a" ersetzt. 7. In § 35 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe §§ 11 bis 16" durch die Angabe ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" eingefügt. 34. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ... 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung. (2) ...
Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790
Artikel 1 WettbMesswSGG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Abs. 6" die Angabe , § 21b Abs. 4" eingefügt. 5. In § 35 Abs. 1 Nr. 12 werden nach der Angabe 12." die Wörter das Ausmaß von ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch das Wort „Gasspeicheranlagen" ersetzt. 43. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort ... 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden." ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... d) In Satz 5 wird die Angabe „und 5" gestrichen. 13. In § 35 Absatz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern „Stilllegungen von ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 311 10. ZustAnpV Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Satz 2, § 23a Absatz 3 Satz 7, § 25 Satz 4, § 27 Satz 5, § 28 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Nummer 7 und § 37 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft ...
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