Tools:
Update via:
§ 35 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
| |
§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen
§ 35 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und
- 1.
- die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,
- 2.
- deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und
- 3.
- die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.
(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen
- 1.
- mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
- 2.
- sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.
(3) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
- 1.
- das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
- 2.
- das Herstellerzeichen nach § 37 und
- 3.
- das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
2Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. 3Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.
(4) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
- 1.
- das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder
- 2.
- den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie
- 1.
- am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,
- 2.
- ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,
Nennvolumen in ml | Randvollvolumen in ml |
20 | 21,5 |
25 | 27 |
30 | 32,5 |
40 | 42,5 |
- 3.
- ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und
- 4.
- sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.
Zitierungen von § 35 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 FPackV Genauigkeitsanforderungen
... für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein. (2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die ... bis 5.000 1 - (3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom ...
§ 38 FPackV Lesbarkeit und Schriftgröße
... als 1.000 6 (3) Die Zahlen- und Schriftangaben nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 und 5 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben: ...
§ 40 FPackV Marktüberwachung
... zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5. (3) Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben ...
Anlage 6 FPackV (zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
... 2 oder 3. c) Annahmekriterien Das Los genügt den Vorschriften des § 35 Absatz 2 oder 3 , wenn die Werte x̅ und s gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord- nung ... 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs- verordnung ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord- nung ... 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs- verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35_FPackV.htm