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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 35 Mitglieder der Prüfungskommissionen
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
- 1.
- für die Klausur zum Prüfungsgebiet „Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre" (§ 39 Absatz 2 Nummer 1)
- a)
- eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie
- 2.
- für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten „vorbeugender Brandschutz" und „abwehrender Brandschutz" (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3)
- a)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- b)
- jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und
- 2.
- zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4Wiederbestellung ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr V. v. 18. März 2019 BGBl. I S. 406 m.W.v. 4. April 2019
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Frühere Fassungen von § 35 GfwtDBwVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.04.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
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Zitierungen von § 35 GfwtDBwVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GfwtDBwVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Artikel 1 GfwtDBwVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend." 3. § 35 Absatz 5 Satz 5 wird ...
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