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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 35 Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen



(1) 1Ist eine Studierende oder ein Studierender ganz oder teilweise daran gehindert, eine Prüfungsleistung oder einen Teil der Prüfungsleistung abzulegen, so kann sie oder er beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird. 2Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn

1.
ein wichtiger Grund für die Verhinderung vorliegt und

2.
die oder der Studierende

a)
den Antrag unverzüglich stellt, nachdem ihr oder ihm der Grund für die Verhinderung bekannt ist, und

b)
den Grund für die Verhinderung unverzüglich nachweist.

(2) 1Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamtes des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung anerkannt, so gelten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so wird die Prüfungsleistung oder der Teil der Prüfungsleistung mit „ungenügend", Rangpunkte 0, bewertet.



 

Zitierungen von § 35 GntDLSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 GntDLSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDLSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GntDLSVVDV Leistungsnachweise
... Beginn des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung erbracht sein. Ist im Falle des § 35 Absatz 3 der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung ...