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§ 35 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 35 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes entsprechend § 55.

(2) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. 2Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. 3Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

 
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