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§ 35 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)
Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 31.01.2023; FNA: 801-18 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 35 Schutz der Arbeitnehmervertreter
1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
- 1.
- die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
- 2.
- die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,
- 1.
- den Kündigungsschutz,
- 2.
- die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3.
- die Entgeltfortzahlung.
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