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§ 35 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)

§ 35 Schutz der Arbeitnehmervertreter



1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen

1.
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und

2.
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,

die Beschäftigte der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. 2Dies gilt insbesondere für

1.
den Kündigungsschutz,

2.
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und

3.
die Entgeltfortzahlung.

 
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