Abweichend von §
7 Abs. 2, §
8 Abs. 2, §
10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, §
23 Abs. 4 Satz 2 sowie §
31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde nach §
7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält.