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§ 35 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 5Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. 6Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) 1Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. 2Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) 1Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. 2Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 3Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. 4Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) 1Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. 2Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. 3Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. 2Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. 3Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) 1Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. 2Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. 3Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) 1Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. 2Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. 3Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 35 SGB XII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 35 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis ...
§ 23 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (vom 01.03.2024)
... Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7, 3. die zur ...
§ 30 SGB XII Mehrbedarf (vom 01.01.2023)
... wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person ...
§ 35a SGB XII Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung (vom 01.01.2023)
... werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben ... Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für ... in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, ...
§ 35b SGB XII Satzung (vom 01.01.2023)
... so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern ... Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach § 35 Absatz 5 , soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches ... Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht ...
§ 38 SGB XII Darlehen bei vorübergehender Notlage (vom 01.01.2024)
... 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als ...
§ 42a SGB XII Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vom 01.01.2024)
... b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7. (2) Für ... für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und ... die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend. (5) Für leistungsberechtigte Personen, die in ...
§ 45a SGB XII Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete (vom 01.01.2024)
... 2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder 3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 ... 1 Satz 2 bis 6 oder 3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und ...
§ 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (vom 01.01.2020)
... denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis ...
§ 122 SGB XII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
... nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe des ...
§ 133b SGB XII Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung (vom 01.01.2024)
... Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die 1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und ...
§ 139 SGB XII Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden, sind, wenn 3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt ...
§ 140 SGB XII Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit (vom 01.01.2023)
... Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den ... bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume ...
§ 141 SGB XII Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2021)
... Personen dies im Antrag erklären. (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ... die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz ... Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden, sind, wenn 3. sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt ...
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,". 4. ... § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „ § 35 Absatz 4" durch die Angabe „§ 35 Absatz 5" ersetzt. b) Folgender ... a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Absatz 4" durch die Angabe „ § 35 Absatz 5" ersetzt. b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ... nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist." 6. § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung ... nicht möglich ist." 6. § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung ... (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend." 7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Aufwendungen für ... erbracht werden, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht. (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben ... Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für Unterkunft ... in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, ... § 35b und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 35 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz ... Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 ... 1, Absatz 3 und § 35a Absatz 2" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 35 Absatz 4" durch die Angabe „§ 35 Absatz 5" ersetzt. c) In Satz 3 ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 4" durch die Angabe „ § 35 Absatz 5" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 ... „§ 35 Absatz 5" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter „ § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3" ersetzt. ... die Wörter „§ 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3" ersetzt. 9. § 39a wird aufgehoben. 10. Dem § 42a ... 10. Dem § 42a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen der Absätze 3 und 5 bis 7." 11. In § 44 ... (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den ... bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume ...
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 5 SozSchPG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären. (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ... für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz ... Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen ...
Artikel 7 SozSchPG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Antrag erklärt. (3) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von ... angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz ... Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen ...
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 3 SozRAnpG 2020 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind." 5. Dem § 35 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: „Leben Leistungsberechtigte in einer ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen," ersetzt. 8. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern ... denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel ... ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr, die in den §§ 28 bis 35 , 37, 38 und § 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige ... Jahr 2006 Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Bedarfe für Unterkunft und ... c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung". d) Die Angabe zu § 42 wird wie ... „Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung". 8. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung". b) Absatz 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... „Prozentsatz" durch das Wort „Prozentsätzen" ersetzt. 3. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch ... „§§ 30, 32, 33 und 35" durch die Angabe „§§ 30, 32, 33, 35 und 35a" ersetzt. 5. In § 42a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ ... 33, 35 und 35a" ersetzt. 5. In § 42a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „ § 35 Absatz 2" durch die Angabe „§ 35 Absatz 3" ersetzt. 6. § 43 ... § 42a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Absatz 2" durch die Angabe „ § 35 Absatz 3" ersetzt. 6. § 43 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... 2. unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft während der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 oder 3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 ... Satz 2 bis 6 oder 3. unangemessen hohe Aufwendungen während eines Zeitraums nach § 35 Absatz 3 für Aufwendungen für Unterkunft oder für Heizung oder für Unterkunft und ... nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe des ...
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 2 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 3a RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2017
... sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden." 3. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Leben Leistungsberechtigte in einer ... der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 1 ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und ... die nach den Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (5) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft ... Leistungsberechtigte, bei denen vor dem 1. Juli 2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt worden sind, die 1. dem Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und ...
Artikel 5 RBEGuSGBÄndG Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2020
... Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres." 3. In § 35 Absatz 5 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Bildung und Teilhabe Vierter Abschnitt Unterkunft und Heizung § 35 Unterkunft und Heizung § 35a Satzung § 36 Sonstige Hilfen zur ... Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende ... Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt wird." 11. § 31 wird wie folgt geändert: a) ... wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden." 13. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt: „Vierter Abschnitt ... Abschnitt ersetzt: „Vierter Abschnitt Unterkunft und Heizung § 35 Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der ... des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach ... berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches ... 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. § 36 ... zu § 28 einbehalten werden." bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3" durch die Wörter „nach Absatz 2" ersetzt. 16. Nach § ... „§ 39a" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 27b Absatz 2)" ersetzt. 29. § ... a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „§§ 28 bis 35 , 37, 38 und § 133a" durch die Wörter „§ 27a Absatz 3, §§ 27b, ... „§ 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, 34 Absatz 2 bis 7, §§ 35 bis 38 und 133a" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 ...
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3155
Artikel 2 GrSiAuslG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz 7, 3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und ...
Mietspiegelreformgesetz (MsRG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3515
Artikel 4 MsRG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 1 TeilhStG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden." 4e. In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter ... 42a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „ § 35 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 35 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 5 ... 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „ § 35 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In ... 2. Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum, 3. Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durchschnittliche Warmmiete ist ab dem 1. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3733
Artikel 1 2. SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 werden die Wörter „den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2" durch die Wörter „§ 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b ... Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 " ersetzt. 1a. § 46a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundesversorgungsgesetz (BVG)
neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 88a BVG (vom 24.11.2021)
... erklärt. (3) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von ... Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz ... Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im ...
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