(1)
1Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein.
2Im übrigen gelten die
§§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des
§ 18 Abs. 4, der
§§ 21 und
22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109