(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer
- 1.
- ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
- 2.
- sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann". 2Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.
§ 6 SLV Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 01.01.2025) ... oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer ... Dienstreise. (5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von ... oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige ...