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§ 35 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz
(1) 1Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2§ 13 Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt.
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.
(3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) 1Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. 2Dieses kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers enthalten.
(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 26 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen V. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 m.W.v. 24. August 2023
Frühere Fassungen von § 35 SektVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SektVO Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung (vom 24.08.2023)
... kann im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 35 verzichten, sofern die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung 1. die ...
§ 39 SektVO Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen (vom 24.08.2023)
... zu vergeben, mittels 1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35 , 2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung gemäß ...
§ 66 SektVO Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms (vom 24.08.2023)
... Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35 , 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 2 VgRFoAV Änderung der Sektorenverordnung
... von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; ... eForms". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „ § 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz". d) Nach der ... der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a." 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz". b) In Absatz 2 ... Tages sind 1. § 10a nicht anzuwenden und 2. die §§ 21, 35 , 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
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