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§ 35 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 35 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt



1Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Verwendung des Musters der Anlage 5 zu beurteilen. 2Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. 3Die Beurteilung schließt mit einer vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergebenden Note ab. 4Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.



 

Zitierungen von § 35 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 5 StBAPO (zu § 35 Absatz 2 Satz 1) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes