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§ 35 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere

1.
zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;

2.
für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;

3.
zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;

4.
zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;

5.
zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;

6.
zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.



 

Zitierungen von § 35 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TEHG Überwachungsplan
... den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3, § 35 Absatz 1 Nummer 6 oder § 44 Absatz 1 Nummer 5 oder 2. für Schifffahrtsunternehmen den Vorgaben ...
§ 31 TEHG Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
... hat er die Emissionen nach der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach einer nach § 35 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu ...
§ 32 TEHG Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
... Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 7 der EU-Emissionshandelsrichtlinie oder der Rechtsverordnung nach § 35 Nummer 1 dieses Gesetzes. (3) Die Zuteilungen nach den Absätzen 1 und 2 setzen ...
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften
... 2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung ...