§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
(1)
1Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des
Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die
§§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2Dies gilt auch, wenn die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird.
(2) Abweichend von
§ 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort.
Frühere Fassungen von § 35 TEHG
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interne Verweise§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019) ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Zitat in folgenden NormenTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 50 TEHG Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber ... bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... 6" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt. 29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „§ 33 ... ersetzt. 29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften. § 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (1) Für die Freisetzung von ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...
Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
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