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§ 35 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 35 Mitwirkungspflichten



(1) 1Die Inhaber des tierhaltenden Betriebs und Lebensmittelunternehmer und die vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 35 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Insbesondere müssen sie den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen

1.
Auskünfte erteilen,

2.
Haltungseinrichtungen, Räume und Geräte bezeichnen sowie

3.
Räume und Behältnisse öffnen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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Zitierungen von § 35 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 TierHaltKennzG Mitwirkungspflichten
... vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 35 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind ... und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer ...