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§ 35 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 35 Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen



(1) Personen, die das Risikomanagement durchführen, müssen hinreichende Fachkenntnisse über die dem Risikomanagement unterliegende Art der Wasserversorgungsanlage nach § 34 Absatz 1 haben und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung für das Risikomanagement von Wasserversorgungsanlagen hinreichend qualifiziert sein.

(2) Das Risikomanagement muss mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN EN 15975-2, durchgeführt werden und, sofern für die betreffende Wasserversorgungsanlage zutreffend,

1.
für Wasserversorgungsanlagen, auf die die auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassende Rechtsverordnung anzuwenden ist, die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet berücksichtigen,

2.
Gefährdungen und Gefährdungsereignisse für Wasserversorgungsanlagen identifizieren und eine Abschätzung der daraus resultierenden Risiken für die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers (Risikoabschätzung) umfassen,

3.
Risiken berücksichtigen, die sich bezüglich der Beschaffenheit des Trinkwassers aus Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Trinkwasserleitungen ergeben,

4.
Ergebnisse von Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage sowie, sofern zutreffend, der Schutzzonen und der Umgebung der Wasserfassungsanlage berücksichtigen,

5.
die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung umfassen, um die erkannten Risiken, die die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers gefährden könnten, zu verhindern oder zu mindern,

6.
das gegenwärtig durchgeführte Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 umfassen,

7.
die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) enthaltenen Stoffe und Verbindungen berücksichtigen,

8.
Folgendes berücksichtigen:

a)
die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 36 und

b)
die Ergebnisse weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen, soweit solche Untersuchungen durchgeführt worden sind,

9.
basierend auf den in Nummer 8 Buchstabe a und b genannten Ergebnissen die Notwendigkeit zukünftiger weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen bewerten und gegebenenfalls die Häufigkeit dieser Untersuchungen festlegen.

(3) 1Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die Durchführung und die Ergebnisse des Risikomanagements schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat Folgendes zu umfassen:

1.
eine Beschreibung aller Prozessschritte in der betreffenden Wasserversorgungsanlage zur Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation, einschließlich Informationen zu den angewendeten Desinfektionsverfahren sowie zu den eingesetzten Aufbereitungsstoffen, Materialien und Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser,

2.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoabschätzung und der anderen Elemente des Risikomanagements, einschließlich des gegenwärtig durchgeführten Programms für betriebliche Untersuchungen nach § 30,

3.
bei einer zentralen Wasserversorgungsanlage einen begründeten Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans, insbesondere,

a)
ob ein erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für bestimmte Parameter nach § 37 Absatz 4 erforderlich ist und

b)
ob ein Parameter vom Untersuchungsumfang ausgenommen oder die Untersuchungshäufigkeit nach § 37 Absatz 2 verringert werden soll,

4.
bei einer in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlage einen Vorschlag für die Bestimmung der Untersuchungspflichten nach § 29 Absatz 2 oder 3,

5.
eine Erklärung des Betreibers, dass kein Umstand abzusehen ist, der bei einer dem Vorschlag entsprechenden Anpassung des Untersuchungsplans oder bei einer dem Vorschlag entsprechenden Bestimmung von Untersuchungspflichten eine Verschlechterung der Beschaffenheit des Trinkwassers verursachen würde,

6.
eine Erklärung des Betreibers, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und

7.
einen Anhang, mit dem die Verbraucher nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 informiert werden sollen.

3Bei einer Überprüfung des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 kann die dem Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zu übermittelnde Dokumentation auf unveränderte Inhalte dem Gesundheitsamt bereits nach § 38 Absatz 1 in der Vergangenheit übermittelter Dokumentationen Bezug nehmen. 4Aktualisierungen des Risikomanagements sind zusammengefasst darzustellen.

(4) 1Sobald das Bundesministerium für Gesundheit ein elektronisches Verfahren für die Durchführung und Dokumentation des Risikomanagements nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stellt, haben die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen dieses zu verwenden. 2Bevor das Bundesministerium für Gesundheit ein Verfahren nach Satz 1 zur Verfügung stellt, hat es sich mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle hierüber ins Benehmen zu setzen.



 

Zitierungen von § 35 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 TrinkwV Programm für betriebliche Untersuchungen
... des Rohwassers, angepasst ist, 2. die Ergebnisse der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt, sofern ein Risikomanagement durchgeführt wird, 3. ... zur Risikobeherrschung, wie beispielsweise der Maßnahmen nach § 24 Absatz 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 oder § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, ohne zeitliche Verzögerung überprüft ...
§ 37 TrinkwV Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten
... Der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder der Vorschlag für die Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 35 Absatz 3 Satz ... 3 Satz 2 Nummer 3 oder der Vorschlag für die Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 1. erfolgt auf Grundlage der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer ... 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 1. erfolgt auf Grundlage der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 , 2. berücksichtigt die in Betracht kommenden Ursachen für das mögliche ... wenn die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die ... wenn die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die ... in den Vorschlägen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, sofern sich aus der Bewertung nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 ein entsprechendes Erfordernis ...
§ 38 TrinkwV Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten
... Die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch unter Berücksichtigung der Belange der ... 1 und § 55 Absatz 2 Nummer 1, ob 1. das Risikomanagement die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt, 2. das Risikomanagement vollständig, ausreichend und plausibel ... 1, wenn 1. das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt, 2. der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans ... 2, wenn 1. das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen des § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt, 2. der Vorschlag zur Bestimmung der Untersuchungspflicht die ...
§ 46 TrinkwV Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher
... dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, 6. die Information nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 über das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage, 7. Empfehlungen  ...
§ 58 TrinkwV Mitwirkungs- und Duldungspflichten
... nach § 25 Absatz 1, die Dokumentationen nach § 27 Absatz 3, die der Dokumentation nach § 35 Absatz 3 zugrundeliegenden Unterlagen, die Niederschriften nach § 44 und die Aufzeichnungen nach ...