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§ 35 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer
§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
Zitierungen von § 35 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 121 VVG Aufrechnung gegenüber Dritten
... 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden. ...
§ 192 VVG Vertragstypische Leistungen des Versicherers (vom 20.07.2021)
... gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar. (8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 4 GVWG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht ...
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