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§ 35
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§ 35 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
neugefasst durch B. v. 12.01.2021
BGBl. I S. 34
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
G. v. 10.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 306
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1
Nebengesetze zum Sachenrecht
12 weitere Fassungen
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wird in 97 Vorschriften zitiert
Teil 2 Dauerwohnrecht
§ 34
←
→
§ 36
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
§ 35 wird in
2 Vorschriften zitiert
1
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf.
2
Die Vorschriften des
§ 12
Fall diesem in gelten entsprechend.
§ 34
←
→
§ 36
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Zitierungen von
§ 35 WEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 42 WEG Belastung eines Erbbaurechts
... Die Vorschriften der §§ 31
bis
41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. ...
§ 46 WEG Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
(vom 01.12.2020)
... Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und
35 des Wohnungseigentumsgesetzes
...
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