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§ 35 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 35 Daten aus Strafverfahren



1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten

1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie

2.
für Zwecke der Eigensicherung.

2Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.



 

Zitierungen von § 35 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. § 35 bleibt ...