Tools:
Update via:
§ 35b - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
| |
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
| |
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
1Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
2Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 3Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
Tabelle
lfd. Nr. | Klasse/ Unter- klasse | Stoff oder Gegenstand | Geltung der §§ 35 und 35a | Beförderung in | Bemerkungen | |
Tanks ab | Versandstücken ab | |||||
1 | 1.1 | explosive Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9 |
1.2 | explosive Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | | |
1.5 | explosive Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff | § 35 und § 35a | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Num- mern 0331 und 0332 zu- lässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9) | |
2 | 2 | entzündbare Gase (Klas- sifizierungscodes, die nur den Buchstaben F ent- halten) | § 35 und § 35a | 9.000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8) |
3 | 2 | giftige Gase (Klassifizie- rungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC ent- halten) | § 35 und § 35a | 1.000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
4 | 3 | entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungs- gruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Num- mern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 | § 35a | 3.000 Liter bei Verpackungs- gruppe I 6.000 Liter bei Verpackungs- gruppe II | entfällt | § 35a gilt nur für Beför- derungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3) |
5 | 3 | UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungs- gruppe I | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
6 | 4.1 | desensibilisierte explo- sive Stoffe der UN-Num- mern 3364, 3365, 3367 und 3368 | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1.000 kg Nettomasse | |
7 | 4.2 | UN-Nummer 3394 | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
8 | 4.3 | UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
9 | 5.1 | entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
10 | 6.1 | giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
11 | 8 | ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks. |
2Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 3Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 20. Februar 2019 BGBl. I S. 124 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 35b GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2019 (27.02.2019) | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124 |
aktuell vorher | 31.03.2017 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell | vor 31.03.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35b GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35b GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GGVSEB Ausnahmen (vom 01.01.2023)
... den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung, 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der ... Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen. (8) Die für den Bereich 1. ...
§ 35 GGVSEB Verlagerung (vom 01.01.2021)
... Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem ... (2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu ...
§ 35a GGVSEB Fahrweg im Straßenverkehr (vom 31.03.2017)
... Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im ...
§ 35c GGVSEB Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (vom 01.01.2021)
... §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, 1. die als Doppelwandtanks mit ... 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in 1. nicht ... 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg ... von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für ... als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( § 35b Tabelle laufende Nummer 1) 1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und ... 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden. --- 1 Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten ... 1 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b " ersetzt. b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ... Satz 3 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b " ersetzt. e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt: ... 31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 Verlagerung (1) Die in § 35b ... §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 Verlagerung (1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem ... (2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu ... § 35a Fahrweg im Straßenverkehr (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im ... bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten ... §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, 1. die als Doppelwandtanks mit ... 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in 1. nicht ... 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg ... von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für ... mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( § 35b Tabelle laufende Nummer 1) 1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und ... 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden." --- 2 Der Forschungsbericht 203 ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/35b_GGVSEB.htm