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§ 35b - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten



1Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

Tabelle

lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder Gegenstand
Geltung
der §§ 35
und 35a
Beförderung in Bemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
1 1.1explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosiv-
stoff
§ 35 und
§ 35a
nicht zulässig 1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosiv-
stoff
§ 35 und
§ 35a
nicht zulässig 1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
 
1.5explosive Stoffe und Ge-
genstände mit Explosiv-
stoff
§ 35 und
§ 35a
1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
1.000 kg
Nettoexplosiv-
stoffmasse
Beförderungen in Tanks
sind nur für die UN-Num-
mern 0331 und 0332 zu-
lässig
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9)
22entzündbare Gase (Klas-
sifizierungscodes, die nur
den Buchstaben F ent-
halten)
§ 35 und
§ 35a
9.000 kg
Nettomasse
entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase (Klassifizie-
rungscodes, die den/die
Buchstaben T, TF, TC,
TO, TFC oder TOC ent-
halten)
§ 35 und
§ 35a
1.000 kg
Nettomasse
entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
43entzündbare flüssige
Stoffe der Verpackungs-
gruppen I und II, mit
Ausnahme der UN-Num-
mern 1093, 1099, 1100,
1131 und 1921
§ 35a 3.000 Liter bei
Verpackungs-
gruppe I
6.000 Liter bei
Verpackungs-
gruppe II
entfällt§ 35a gilt nur für Beför-
derungen in Tanks (Siehe
Ausnahme nach § 35c
Absatz 3)
53UN-Nummern 1093,
1099, 1100, 1131 und
1921 der Verpackungs-
gruppe I
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
64.1desensibilisierte explo-
sive Stoffe der UN-Num-
mern 3364, 3365, 3367
und 3368
§ 35 und
§ 35a
nicht zulässig 1.000 kg
Nettomasse
 
74.2UN-Nummer 3394 § 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und
3399 der Verpackungsgruppe I
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend)
wirkende flüssige Stoffe
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1745,
1746, 1873 und 2015
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der
Verpackungsgruppe I
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe
der Verpackungsgruppe I
der UN-Nummern 1052,
1739, 1744, 1777, 1790,
1829 und 2699
§ 35 und
§ 35a
3.000 Liter entfällt§§ 35 und 35a gelten nur
für Beförderungen in Tanks.


2Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 3Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 35b GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568
aktuellvor 31.03.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35b GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35b GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GGVSEB Ausnahmen (vom 01.01.2023)
... den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung, 2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der ... Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§ 35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen. (8) Die für den Bereich 1. ...
§ 35 GGVSEB Verlagerung (vom 01.01.2021)
... Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem ... (2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu ...
§ 35a GGVSEB Fahrweg im Straßenverkehr (vom 31.03.2017)
... Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im ...
§ 35c GGVSEB Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (vom 01.01.2021)
... §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, 1. die als Doppelwandtanks mit ... 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in 1. nicht ... 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg ... von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für ... als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( § 35b Tabelle laufende Nummer 1) 1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und ... 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden. --- 1 Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 35 Verlagerung § 35a Fahrweg im Straßenverkehr § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten ... 1 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b " ersetzt. b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:  ... Satz 3 wird die Angabe „§ 35" durch die Wörter „den §§ 35 bis 35b " ersetzt. e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:  ... 31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 Verlagerung (1) Die in § 35b ... §§ 35 bis 35c ersetzt: „§ 35 Verlagerung (1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem ... (2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu ... § 35a Fahrweg im Straßenverkehr (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im ... bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten ... §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, 1. die als Doppelwandtanks mit ... 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in 1. nicht ... 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der ... gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg ... von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 ( § 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für ... mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff ( § 35b Tabelle laufende Nummer 1) 1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und ... 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden." --- 2 Der Forschungsbericht 203 ist ...