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§ 35b - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 35b



(1) 1Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn

1.
die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,

2.
die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,

3.
die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der Handwerkskammer oder im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerksinnung festgelegt worden ist,

4.
mindestens ein Prüfender sich am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,

5.
die Handwerkskammer oder im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,

6.
den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,

7.
während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,

8.
bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und

9.
keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.

2Auf Antrag einzelner Prüfender bei der Handwerkskammer oder bei der nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigten Handwerksinnung gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.

(2) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.



 
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Frühere Fassungen von § 35b Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 4 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35b Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35b HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39a HwO (vom 01.08.2024)
... 31 bleibt unberührt. (2) § 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten ...
§ 42h HwO (vom 01.08.2024)
... § 33 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 35b , 37a und 38 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Prüfling ist auf Antrag von der ...
§ 42n HwO (vom 01.08.2024)
... § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33 Absatz 3 und die §§ 34 bis 35b , 37a und 38 gelten entsprechend. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... durch die Angabe „§ 35" ersetzt. 10. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt: „§ 35b (1) Die Handwerkskammer oder die nach ... 10. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt: „ § 35b (1) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der ... und 38" durch die Wörter „§ 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38" ersetzt. 15. Dem § 41a Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... 37a und 38" durch die Wörter „§§ 34 bis 35a Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 35b , 37a und 38" ersetzt. 21. In § 42l Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. ... „§§ 34 bis 35a, 37a und 38" durch die Wörter „§§ 34 bis 35b , 37a und 38" ersetzt. 23. Der bisherige Siebente Abschnitt wird der Achte ...