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§ 35f - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 35f Evaluierung
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evaluiert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses Teils und deren Auswirkungen. 2Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs G. v. 26. April 2022 BGBl. I S. 674 m.W.v. 30. April 2022
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Frühere Fassungen von § 35f EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.04.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26.04.2022 BGBl. I S. 674 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35f EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35f EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35g EnWG Anwendungsbestimmungen (vom 09.02.2024)
... 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden. (2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 1 GasResRAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden. (2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden." 7. In § 35h Absatz 4 ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Artikel 1 GasBevG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung § 35f Evaluierung § 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten". 2. ... Absatz 1; dem Marktgebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 35f Evaluierung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet bis zum ...
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