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§ 35g - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 35g Anwendungsbestimmungen



(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 35g EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
aktuell vorher 30.04.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
vom 26.04.2022 BGBl. I S. 674
aktuellvor 30.04.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35g EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35g EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 1 GasResRAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten" ersetzt. c) Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst: „§ 35g Anwendungsbestimmungen". 2. ... ersetzt. c) Die Angabe zu § 35g wird wie folgt gefasst: „ § 35g Anwendungsbestimmungen". 2. Nach § 4d wird folgender § 4e ... teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare Mengen beinhalten," ersetzt. 6. § 35g wird wie folgt gefasst: „§ 35g Anwendungsbestimmungen (1) Der ... beinhalten," ersetzt. 6. § 35g wird wie folgt gefasst: „ § 35g Anwendungsbestimmungen (1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas". b) Nach der Angabe zu § 35g wird folgende Angabe eingefügt: „§ 35h Außerbetriebnahme und ... vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28." 4. Nach § 35g wird folgender § 35h eingefügt: „§ 35h Außerbetriebnahme ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
G. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 674
Artikel 1 GasBevG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung § 35f Evaluierung § 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten". 2. § 3 wird wie folgt ... Auswirkungen. Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen. § 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung ...