(1)
1Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden.
2§
357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(1a)
1Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des §
2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden.
2§
354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge.
2Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt §
110 Abs. 3 sinngemäß.
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387