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§ 362b - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.
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Frühere Fassungen von § 362b SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 362b SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 362b SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 328 SGB V Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b , Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 11 GüZustAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b ," eingefügt. 2. Die Überschrift vor § 362 wird wie folgt ... und durch das Zentrale Vorsorgeregister". 3. Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt: „§ 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das ... 3. Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt: „ § 362b Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister Wird die ...
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