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§ 365 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 365 Stundung von Darlehen



Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.





 

Frühere Fassungen von § 365 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2009 (05.03.2009)Artikel 10 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
vom 02.03.2009 BGBl. I S. 416
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 7 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
vom 29.06.2006 BGBl. I S. 1402
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 365 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 365 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2021
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
§ 12 HG 2021 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (vom 01.01.2021)
... für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die ... unterjährigen Liquiditätshilfen werden am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit sie nicht bis zum Schluss ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 10 StabSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen". b) ... a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen". b) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende Angabe ... 2 wird die Angabe „3,0" durch die Angabe „2,8" ersetzt. 5. § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen Kann die ... ersetzt. 5. § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete ...

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 7 HBeglG 2006 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 28.12.2006)
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie folgt gefasst: „§ 365 (weggefallen)". 2. In § 341 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie folgt gefasst: „§ 365 (weggefallen)". 2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „6,5 Prozent" ... b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. 5. § 365 wird aufgehoben. 6. In § 421c wird die Angabe „§ 363 Abs. 1 Satz ...

Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG)
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410
Artikel 3 SozVersStabG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ...