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§ 365 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 365 Stundung von Darlehen
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland G. v. 2. März 2009 BGBl. I S. 416 m.W.v. 1. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 365 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2009 (05.03.2009) | Artikel 10 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 7 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 365 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 365 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgesetz 2021
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
§ 12 HG 2021 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (vom 01.01.2021)
... für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die ... unterjährigen Liquiditätshilfen werden am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit sie nicht bis zum Schluss ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 10 StabSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen". b) ... a) Die Angabe zu § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen". b) Nach der Angabe zu § 421s wird folgende Angabe ... 2 wird die Angabe „3,0" durch die Angabe „2,8" ersetzt. 5. § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen Kann die ... ersetzt. 5. § 365 wird wie folgt gefasst: „§ 365 Stundung von Darlehen Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete ...
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 7 HBeglG 2006 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 28.12.2006)
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie folgt gefasst: „§ 365 (weggefallen)". 2. In § 341 ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie folgt gefasst: „§ 365 (weggefallen)". 2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „6,5 Prozent" ... b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. 5. § 365 wird aufgehoben. 6. In § 421c wird die Angabe „§ 363 Abs. 1 Satz ...
Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG)
G. v. 14.04.2010 BGBl. I S. 410
Artikel 3 SozVersStabG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ...
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