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§ 36 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
§ 36 Einspeisung am Netzanschlusspunkt
Nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes besteht im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge ein Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See und die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung.
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